Mittwoch, März 11, 2009

Die Qual vor der Wahl oder "Ausfüllhinweise und Antrag für Auslandsdeutsche"

Unabhängig von der müssigen Frage, wie sinnvoll es ist, alle 4 Jahre zwischen Apfelsine und Orange eine Auswahl zu treffen, hat es mich dann schon interessiert, wie ich, als in der Schweiz lebender Deutscher, mein Wahlrecht wahrnehmen kann; z.B. für die diesjährigen Wahlen zum Europäischen Parlament und die (geändert am 30.7.13) Bundestagswahl.

Da ich im Ausland wohne, werde ich als Auslandsdeutscher bezeichnet. So fängt das schon mal an. Aha. Klingt nicht sehr charmant, ist dafür bestes Bürokratendeutsch. Wunderbar knapp. Mehr Positives fällt mir dazu nicht ein.

UPDATE 2014:
Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
Teilnehmen kann man auf Antrag:
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag 2014 Europawahl, PDF

Der Antrag muss spätestens am 04.05.2014  bei der Gemeinde, in der man zuletzt gemeldet war, eingehen.

UPDATE 2013:
Teilnehmen kann man auf Antrag:
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag 2013 Bundestagswahl, PDF

Der Antrag muss spätestens am 01.09.2013  beim Wahlleiter bei der Gemeinde, in der man zuletzt gemeldet war, eingehen.


Die Voraussetzungen (2013) finden sich bei bundeswahlleiter.de:

Dort heisst es:
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschlusses nach § 13 Bundeswahlgesetz) auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
  1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an)mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt
    oder
  2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Wer hat persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen erworben und ist von ihnen betroffen (siehe Nummer 2)?

Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.Die zudem erforderliche Betroffenheit von den politischen Verhältnissen kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
Nach der Gesetzesbegründung (siehe Bundestagsdrucksache 17/11820) können nach Nummer 2 unter anderem wahlberechtigt sein:
  • Ortskräfte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien
  • Sogenannte Grenzpendler, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der Bundesgrenze haben, ihre Arbeits- oder Dienstleistung aber regelmäßig im Inland erbringen.
  • Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.


Die Voraussetzungen (2009) finden sich bei bundeswahlleiter.de:

Dort heisst es:
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und hier nicht gemeldet sind, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie

* Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
* bis zum Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
* nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und
* nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
hierfür benötigt man einen Eintrag ins Wählerverzeichnis der früheren Wohngemeinde.

Der Eintrag erfolgt auf Antrag.

=> Ausfüllhinweise und Link zu den Antrags-Formularen:

Europawahl (Der Antrag muss spätestens am 17. Mai 2009 der Gemeinde vorliegen)

Bundestagswahl (Stichtag: 6. September 2009)