Mittwoch, November 16, 2005

Reduzierter MwSt Satz i.H.v. 7 % für Musik wir gratulieren der MAYDAY!

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der Mayday GmbH, dass für Veranstaltungen, die Konzerten gleichgesetzt werden können, nur 7% MwSt berechnet werden müssen.

Preisfrage:
Wenn Technoveranstaltungen Kultur sein können und nur mit dem reduzierten MwSt Satz belastet werden, warum soll dann Musik, wenn sie sich auf Tonträgern befindet mit dem Normalsatz von in Zukunft 19% belegt werden?

Vielleicht wäre da ja auch mal eine Musterklage fällig.....

Hier der leichtgekürzte Wortlaut der Presseerklärung der Mayday :


(...)
Bei den Mayday-Veranstaltungen, welche dem oben genannten BFH-Urteil zugrunde lagen, hatte sich der BFH mit der Abgrenzung zwischen einer Konzert-Veranstaltung und einer Tanzveranstaltung zu befassen. Hierin folgte der BFH der Entscheidung der Vorinstanz des Finanzgerichtes Berlin, dass es sich um eine Konzert-Veranstaltung handelt. Der BFH berief sich auf die traditionelle Definition des Begriffes „Konzert“. Danach ist ein solches die Aufführung von Musikstücken durch Menschen unter Einsatz von menschlicher Stimme und / oder Instrumenten, wobei die Musikaufführung den Hauptzweck der Veranstaltung bildet.
Der BFH bestätigte, dass unter einem Instrument auch technische Medien wie Mischpulte, Plattenspieler, CD-Spieler u. ä. fielen, wenn mittels dieser Geräte bereits vorhandene Musikstücke so verändert und kombiniert werden, dass hierdurch ein neues Musikstück entsteht.
Darüber hinaus betonte der BFH, dass bei den Mayday-Veranstaltungen die Aufführung der Musikstücke im Vordergrund steht, weshalb es unschädlich ist, dass die Zuhörer auch dabei tanzten.
Fazit:
Die Vorgaben des BFH zur Anerkennung eines Konzertes lauten demnach: Kreation neuer Musikstücke (kein bloßes Abspielen) und Aufführung derselben als Hauptzweck der Veranstaltung. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, weshalb allein die Betitelung als „Techno-Veranstaltung“ nicht genügt.

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